Satzung

Satzung der Hegegemeinschaft Luzin

 

 

Gemäß § 10 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) von Mecklenburg-Vorpommern vom 22.03.2000

 

 

§ 1

Name, Grenzen, Struktur und Größe

 

  1. Die im Folgenden aufgeführten Jagdbezirke bilden gemäß § 10 LJagdG eine Hegegemeinschaft zur Bewirtschaftung der Wildarten, insbesondere der Schalenwildarten, innerhalb des Gebietes der Hegegemeinschaft.

Die Hegegemeinschaft führt den Namen

 

 

Rotwild - Hegegemeinschaft Luzin

           

 

            Sie hat ihren Sitz am Wohnort des Vorsitzenden.

 

  1. Die Hegegemeinschaft ist rechtsfähig, sobald sie bei der Jagdbehörde angezeigt und durch die Jagdbehörde anerkannt wurde. Die Anzeige erfolgt durch die Übergabe der Satzung.

 

  1. Die zur Hegegemeinschaft Luzin gehörenden Jagdbezirke werden lokal zu Planungsbezirken zusammengefasst. Derzeit sind das:                 PB  1 Feldberger Süden

                                                                                  PB  2 Feldberger Hütte

                                                                                  PB  3 Hinrichshagen

                                                                                  PB  4 Möllenbeck                       

                                                                                  PB  5 Forstamt Lüttenhagen

             Die Jagdausübungsberechtigten der angeschlossenen Jagdbezirke wählen aus ihren Reihen              mit einfacher Mehrheit den Leiter des PB für 5 Jahre. 

             Seitens des Forstamtes ist der Forstamtsleiter Leiter des PB.

             Änderungen der PB sind durch Vorstandsbeschluss möglich und müssen von der

             Mitgliederversammlung bestätigt werden.  

            

  1. Die Struktur der Hegegemeinschaft wird in folgenden Anlagen dargestellt:

 

                         Anlage 1   Karte mit den Grenzen der Hegegemeinschaft und der Planungsbezirke

                         Anlage 2   Liste der Jagdbezirke mit Jagdausübungsberechtigten (Mitglieder) und

                                          Jagdfläche geordnet nach Planungsbezirken.

             Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung. 

§ 2

Ziele, Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

 

  1. Die Hegegemeinschaft hat das Ziel, einen Beitrag zur Erhaltung des Wildes, als Teil der Vielfalt der heimischen Natur, in der überregionalen natürlichen Umwelt zu leisten.

 

  1. Die Hegegemeinschaft bezweckt insbesondere mit dem flächendeckenden Zusammenschluss der als Anlage zu § 1 dargestellten Gebiete eine großflächige Hege des Rotwildes in seinen artgerechten Lebensräumen. Weitere in diesen Gebieten vorkommende Schalenwildarten, vor allem Damwild, werden in die Hege einbezogen.

 

  1. Grundlage für die Bewirtschaftung der Schalenwildbestände bildet die jeweilige Wildbewirtschaftungsrichtlinie. Ergänzend werden den örtlichen Verhältnissen angepasste Regeln zur Wildbewirtschaftung aufgestellt.

Insbesondere verfolgt die Hegegemeinschaft folgenden Ziele:

 

-       den Aufbau und die Erhaltung von gesunden, altersklassenmäßig ausgewogenen und der Kapazität der artgerechten Lebensräume angepassten Schalenwildbestände,

-       die Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Schalenwildes,

-       die Förderung möglichst gleichmäßiger Verteilung der Wildbestände in den artgerechten Lebensräumen,

-       die Begrenzung der Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald auf ein tragbares Maß bei der Wahrung der berechtigten Belange der Landnutzer,

-       die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Einklang zu bringen,

-       die ständige Aktualisierung der Aufgabenstellung zur Wildbewirtschaftung und zum Naturschutz entsprechend der lokalen Entwicklung und nach Notwendigkeit.

 

  1. Die Hegegemeinschaft widmet sich bei der Hege weiterer Wildarten, insbesondere den bestandesgefährdeten Wildarten. Vorrangiges Ziel ist dabei die Propagierung und Abstimmung zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Horstschutzzonen sowie die Beachtung von Jagdbeschränkungen in Naturschutzgebieten.

 

  1. Die Hegegemeinschaft hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:

 

-       Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Regelungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit,

-       Ermittlung der Wildbestände und Aufstellung von flächendeckenden

      Gesamtabschussplänen auf der Grundlage der Vorschläge der PB.       

-       Kontrolle und Darstellung der Abschussergebnisse, einschließlich des körperlichen Nachweises und der Durchführung von Trophäenschauen,

-       Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger,

-       Durchsetzung von geeigneten Wildfolgevereinbarungen.

  

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften sind die Jagdausübungsberechtigten der angeschlossenen Jagdbezirke:

 

      -     Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke bzw. von Eigenjagdbezirken

-     die Jagdgenossenschaft bei Nichtverpachtung der Jagd

-     Jagdberechtigte Eigentümer von Eigenjagden

-     von Eigenjagdbesitzern benannte Jäger in Eigenjagden (§ 3 LJagdG – MV)

 

  1. Die Mitglieder werden, durch schriftliche Erklärung, in einem aktuell zu haltenden Verzeichnis geführt. (Anlage 2)

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

 

-     bei Verlust der Eigenschaft nach Ziffer 1

-       durch Tod

-       durch schriftliche Kündigung zum Jagdjahresende

-       durch Beschluss der Mitgliederversammlung

 

                                                                     § 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

 

  1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  2. Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Arbeit der Hegegemeinschaft zu machen,
  3. Die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, das Mitgliederverzeichnis und
  4. Die Planungsunterlagen der Hegegemeinschaft einzusehen.

 

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

 

  1. das Ziel, den Zweck und die Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützen,
  2. die Satzung der Hegegemeinschaft und die Beschlüsse der Organe der Hegegemeinschaft zu beachten, umzusetzen und zu befolgen,
  3. mit seinen Trophäen und denen der Jagdgäste an den Trophäenschauen der Hegegemeinschaft teilzunehmen,
  4. finanzielle Verpflichtungen fristgerecht gemäß § 6/6 dieser Satzung zu erfüllen.

                                                                            

 

§ 5

Organe der Hegegemeinschaft

 

  1. Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. den Vorstand,
  3. die Kassenprüfer 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Hegegemeinschaft. Sie nimmt alle wesentlichen Aufgaben durch Beschlussfassung wahr.

 

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
  3. Beschluss über die Hege- und Bejagungsrichtlinien  im Rahmen der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes,
  4. Beratung und Beschluss zur Gesamtabschussplanung der Hegegemeinschaft und zur  Aufteilung auf die Planungsbezirke bzw. Jagdbezirke. (§ 9)
  5. Beschluss über die Art und den Umfang von Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedpflichten und gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben (§ 14),
  6. Beschluss über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Unkosten,
  7. Wahl des Kassenprüfers (für jeweils 5 Jahre),
  8. Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft im Benehmen mit der zuständigen Jagdbehörde,
  9. Beschlüsse zur Durchführung des körperlichen Nachweises und von Trophäenschauen,
  10. Beschluss zu Anträgen, insbesondere von Mitgliedern,
  11. Beschluss zur Aufnahme von Mitgliedern.

 

  1. Die Mitgliederversammlung überträgtbestimmte Aufgaben den Planungsbezirken oder einzelnen Beauftragten (Obmännern). Zu diesen Aufgaben zählen z.B.

 

-       Erarbeitung und Durchführung von speziellen Hegemaßnahmen für einzelne Wildarten,

-       Vorbereitung der Grundlagen für Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, insbesondere die Abschussplanung,

 

                                                                           

                                                                                                                               § 7

Vorsitz, Einberufung, Niederschrift

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich (zweckmäßigerweise im März) oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann zusätzlich über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Zur Mitgliederversammlung  der Hegegemeinschaft sind alle Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

 

  1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die folgende Angaben enthält:

 

  1. Ort und Tag der Versammlung,
  2. Tagesordnung,
  3. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen

 

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung, sein Stellvertreter. 

                                                                        § 8

Stimmen und Mehrheitsverhältnisse

     

  1. Jedes Mitglied hat eine Personenstimme - bei allen Abstimmungen.

 

  1. Jedes Mitglied vertritt die Jagdfläche, auf der es jagdberechtigt ist, wenn Beschlüsse mit doppelter Mehrheit (Mehrheit der Personenstimme und Mehrheit der Jagdfläche) zu fassen sind.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens die Hälfte der Jagdfläche vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende binnen 4 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

 

  1. Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der doppelten Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen:

 

-       Abschussplan der Hegegemeinschaft

-       Wildbewirtschaftungsrichtlinie

-       Körperlicher Streckennachweis

 

       (5)  Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der doppelten Zweidrittelmehrheit

              der anwesenden Mitglieder zu fassen:

 

-       Satzungsänderungen

-       Auflösung der Hegegemeinschaft

 

             Die Hegegemeinschaft soll dann behördlich aufgelöst werden, wenn innerhalb von 3 Jahren     

             keine beschlussfähige Mitgliederversammlung zustande kam.

 

  1. Ein Mitglied kann sich, mit schriftlicher Vollmacht, mit seiner Personenstimme und seiner

Fläche, vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung ist unzulässig.

 

  1. Die Abstimmungen erfolgen offen. Es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime

Abstimmung.

Beschlüsse können ausnahmsweise auf Beschluss des Vorstandes schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und zur Abstimmung eine Frist von 14 Tagen gestellt. Für die schriftliche Abstimmung gelten die Ziffern 1-6 sinngemäß. 

 

 

§ 9

Beschlussfassung zum Abschussplan der Hegegemeinschaft

 

  1. Der Abschussplan der Hegegemeinschaft wird im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Eigentümern der Eigenjagdbezirke aufgestellt, die im Territorium der Hegegemeinschaft liegen. Die dazu notwendigen Abstimmungen erfolgen bei den vorbereitenden Arbeiten in den Planungsbezirken.

 

  1. Die Niederschrift zum Abschussplan wird der zuständigen Jagdbehörde vorgelegt.

 

 

§ 10

Der Vorstand

 

  1. In den Vorstand werden für 5 Jahre 4 Mitglieder durch die Mitgliederversammlung

(Personenmehrheit) in geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Mitglieder des Vorstandes sind weiterhin:

 

-        die Leiter der Planungsbezirke

-        der Leiter der Schalenwildkommission

 

  1. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen:

 

-        den Vorsitzenden

-        den stellvertretenden Vorsitzenden

-        den Schriftführer

-        den Kassenwart

 

  1. Bei der Vorbereitung/ Aufstellung der Kandidatenliste soll darauf geachtet werden, dass dort

Mitglieder aus folgenden Bereichen vertreten sind:

 

-        Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke

-        Eigentümer bzw. Pächter von Eigenjagden

-        Landwirte

-        Forstwirte

 

  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist

ehrenamtlich tätig.

      

  1. Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt

zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Schalenwildkommission und deren Leiter.

 

  1. die Schalenwildkommission ist ein Organ des Vorstandes
  2. die Schalenwildkommission unterstützt den Vorstand bei der Erarbeitung der Abschusspläne, der Wildbewirtschaftung und der Trophäenschau

 

  

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach Außen, sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und dafür, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung, oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder von dieser auf andere übertragen wurden.

Er hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben,
  2. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihr Wohnsitz und die Art der Ausübung der Jagd sowie die Größe ihrer Jagdfläche zu ersehen sind,
  3. Beschlussvorlagen bzw. Informationen zu Anträgen, auf Aufnahme/Ausscheiden von Jagdbezirken und Mitgliedern, in bzw. aus der Hegegemeinschaft vorzubereiten.
  4. Beschluss über die schriftliche Abstimmung gemäß § 8 Abs. 7,
  5. Beschluss über Maßnahmen gegen Mitglieder.
  6. Der Vorstand koordiniert die Erarbeitung eines Abschussplanvorschlages für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand legt der zuständigen Jagdbehörde, gemäß § 6 Nr. 4, die beschlossene Gesamtabschussplanung der Schalenwildarten - außer Rehwild - und die vorgeschlagene Aufteilung der Abschussvorgaben nach PB vor.

 

 

                                                                               § 12

                                                                    Die Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit Personenmehrheit, für 5 Jahre, 2 Kassenprüfer.

 

  1. Die Wahl erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.

 

  1. Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kasseführung des Vorstandes und berichten dazu auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13

Einnahmen, Ausgaben, Auflösung

 

  1. Für finanzielle Aufwendungen der Hegegemeinschaft kann jährlich von den Jagdbezirken ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der nach der Mitgliedsfläche berechnet wird, sofern nicht ein anderer Maßstab  angemessener ist. Über die Höhe und Art der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

  1. Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind, für ihren Zweck entsprechend, auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. Die Mitgliederversammlung kann weiteres regeln.

Der Kassenwart legt jährlich der Mitgliederversammlung in einem Kassenbericht die Verwendung der finanziellen Mittel vor.

 

       (3)  Bei Auflösung der Hegegemeinschaft werden vorhandene finanzielle Mittel nach Begleichung

              der Verbindlichkeiten an die aktuellen Jagdbezirke entsprechend der Fläche ausgezahlt.

 

 

 

 § 14

Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau

 

  1. Der körperliche Nachweis des Abschusses ist nach Antrag der Hegegemeinschaft bei der zuständigen Jagdbehörde zu regeln.

 

  1. Bei begründetem Verdacht auf unsachgemäße Jagdausübung bzw. lückenhafte Nachweisführung kann die Schalenwildkommission dem Vorstand der Hegegemeinschaft die Beschlussfassung zum 100-prozentigen körperlichen Nachweis allen erlegten Wildes entsprechend § 14 vorschlagen.

 

  1. Die Antragstellungen werden auf der Grundlage der örtlichen Bewirtschaftungsrichtlinien durch die Schalenwildkommission vorbereitet.

 

  1. Die Kontrolle des körperlichen Nachweises einschließlich der Altersbestimmung erfolgt in der Regel in Verantwortung der Planungsbezirke durch sachverständige, ortsansässige, dazu vom Vorstand autorisierte Jäger.

 

  1. Zum Abschluss des Jagdjahres sind alljährlich Trophäenschauen durchzuführen.

 

 

§ 15

Maßnahmen gegen Mitglieder

 

  1. Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflichten, die jagdliche Ordnung oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgelegt werden. Zur Orientierung dienen Disziplinarvorschriften des Jagdverbandes. Die konkreten Maßnahmen werden im Einzelfall vom Vorstand beschlossen. Erkennt das Mitglied die Maßnahme nicht an, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes

 

  1. Die Bestimmungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz sowie anderen Gesetzen bleiben unberührt. Eine Doppelbestrafung von Mitgliedern für ein und denselben Tatbestand darf nicht erfolgen.

 

 

§ 16

Geschäftsjahr

 

  1. Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

 

  1. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für den Fall, dass Umlagen erhoben wurden.

 

 

§ 17

    Aufsichtsbehörde

 

  1. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde. Überschreitet die Hegegemeinschaftsgrenze Kreisgrenzen, bestimmt der Landwirtschaftsminister die zuständige Jagdbehörde.

 

  1. Die Hegegemeinschaft zeigt der zuständigen Jagdbehörde die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse gemäß § 8 Abs. 2 und die Durchführung von Trophäenschauen an. Sie verwendet hierfür die entsprechenden Auszüge aus der jeweiligen Niederschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2010 in Kraft.

Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und für den Bereich der Hegegemeinschaft in der Presse bekannt gemacht.